Rechtsprechung
VG Koblenz, 14.11.2014 - 5 K 767/14.KO |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 37 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 4a Abs 1 S 1 EZulV 1976, § 46 BeamtVG RP
Anerkennung einer psychischen Erkrankung (PTBS) als qualifizierter Dienstunfall bei einem Polizeibeamten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Polizeibeamten auf Weiterzahlung einer Zulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.2013 - 2 A 10407/13
Brandkatastrophe in Ludwigshafen: Feuerwehrbeamter war besonderer Lebensgefahr …
Auszug aus VG Koblenz, 14.11.2014 - 5 K 767/14
Vergleiche zu Leitsatz 2. OVG Koblenz, Urteil vom 26. November 2013 - 2 A 10407/13 -, juris.(Rn.23).Dieser Einsatz ist wegen der engen zeitlichen und örtlichen Verklammerung als Einheit zu betrachten und zu bewerten (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2013 - 2 A 10407/13.OVG -, juris).
Subjektiv muss der Beamte sein Leben eingesetzt haben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2013 - 2 A 10407/13.OVG -, juris).
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2011 - 10 A 11091/10
Bedrohter Richter erhält keine Erhöhung seines Unfallruhegehaltes
Auszug aus VG Koblenz, 14.11.2014 - 5 K 767/14
Vielmehr ist in diesen Situationen schnelles Handeln gefordert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2011 - 10 A 11091/10.OVG -), so dass der Schutzbereich der Norm auch auf die Fälle des Bestehens einer Anscheinsgefahr erstreckt werden muss. - OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.2013 - 2 A 10479/13
Anforderungen an das Vorliegen eines sog. qualifizierten Dienstunfalls beim …
Auszug aus VG Koblenz, 14.11.2014 - 5 K 767/14
Die übrigen Voraussetzungen des § 37 BeamtVG sind für die vorübergehende Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht erheblich (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2013 - 2 A 10479/13.OVG -, juris).
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2008 - 2 A 10062/08
Auszug aus VG Koblenz, 14.11.2014 - 5 K 767/14
Das setzt nach dem im Dienstunfallrecht geltenden Maßstab voraus, dass die besondere Lebensgefahr wesentliche Teilursache für den Dienstunfall ist (VG Neustadt, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 1 K 277/12.NW -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 2008 - 2 A 10062/08.OVG -, juris). - VG Neustadt, 24.10.2012 - 1 K 277/12
Fortzahlung von Zulagen bei Dienstunfähigkeit
Auszug aus VG Koblenz, 14.11.2014 - 5 K 767/14
Das setzt nach dem im Dienstunfallrecht geltenden Maßstab voraus, dass die besondere Lebensgefahr wesentliche Teilursache für den Dienstunfall ist (VG Neustadt, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 1 K 277/12.NW -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 2008 - 2 A 10062/08.OVG -, juris). - BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 134.07
Dienstunfall; Körperschaden; Angriff; Zielgerichtetheit; Motiv; Beamter; …
Auszug aus VG Koblenz, 14.11.2014 - 5 K 767/14
Eine derartige psychische Erkrankung kann ein Körperschaden im dienstunfallrechtlichen Sinne sein (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris).
- VG Trier, 06.07.2015 - 5 K 797/14
Kostenerinnerung; Geltendmachung der Gerichtskostenfreiheit; Gewährung von …
Die Erinnerung der Klägerin gegen den das erstinstanzliche Verfahren 5 K 767/14.TR betreffenden Kostenansatz wird zurückgewiesen.Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - statthafte Erinnerung gegen den das erstinstanzliche Verfahren 5 K 767/14.TR betreffenden Kostenansatz in Höhe von 9.534,00 EUR, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG die Kammer zu entscheiden hat, nachdem der insoweit grundsätzlich zuständige Einzelrichter das Verfahren auf sie übertragen hat, ist nicht begründet.
- VG Trier, 06.07.2015 - 5 K 797/15
Gerichtskostenpflichtigkeit einer auf die Gewährung von Zuwendungen aus dem …
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG - statthafte Erinnerung gegen den das erstinstanzliche Verfahren 5 K 767/14.TR betreffenden Kostenansatz in Höhe von 9.534,00 EUR, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG die Kammer zu entscheiden hat, nachdem der insoweit grundsätzlich zuständige Einzelrichter das Verfahren auf sie übertragen hat, ist nicht begründet.